Es wäre schön, wenn alle Eltern zur Wahl kämen, so dass auch wirklich gewählt werden kann.
Dass die Eltern ein Mitbestimmungsrecht haben, ist im Kindertagesstättengesetz des Landes Rheinland-Pfalz geregelt. In § 3 Mitwirkung der Eltern heißt es:
(1)
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die
Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung
und den Elternausschuss an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der
Kindertagesstätte mit.
(2) Die
Elternversammlung [...] erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte
betreffende Fragen und wählt den Elternausschuss.
(3)
Der Elternausschuss hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der
Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und
Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. Er ist vor
wesentlichen Entscheidungen zu hören.
Nach der Wahl lädt der scheidende Elternbeirat zu einem kleinen Umtrunk mit Imbiss ein - eine herv orragende Gelegenheit, um sich zwangloser Runde noch ein wenig auszutauschen.
Nach der Wahl lädt der scheidende Elternbeirat zu einem kleinen Umtrunk mit Imbiss ein - eine herv orragende Gelegenheit, um sich zwangloser Runde noch ein wenig auszutauschen.